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Seit 10.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossene Sache. Es verpflichtet nicht nur Fernwärmeunternehmen, sondern auch kleinere Nahwärmenetzbetreiber, den meisten ihrer Kunden die Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember zu erlassen bzw. finanziell bis zum 31. Dezember 2022 zu kompensieren. Über diese Entlastungsverpflichtung muss der Wärmekunde innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes informiert werden.

Die Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits können sich das Geld vom Bund zurückholen. Dafür müssen sie zunächst über ein Onlineportal einen Prüfantrag bei dem von der Bundesregierung beauftragten Dienstleister PricewaterhouseCoopers (PwC) einreichen. Nach Prüfung ist der Antrag über die Hausbank an die für die Auszahlung der Erstattung zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiterzuleiten.

Nähere Informationen zum Antragsverfahren und einen Link zum Online-Portal finden Sie hier. Zur praktischen Durchführung hat die AGFW eine Umsetzungshilfe erstellt.

Übrigens: Seit dem 1. Oktober gilt für jede Wärmelieferung der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7%. Die Steuerermäßigung gilt sowohl für regelmäßige Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grund- bzw. Leistungspreis) als auch für Einmalzahlungen (z.B. Hausanschlusskosten oder Baukostenzuschuss).

Quelle: Mitteilung des C.A.R.M.E.N. e.V. vom 17.November 2022:  https://www.carmen-ev.de