Die Landesregierung hat am Montag eine geänderte „Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat“ (kurz NDüngGewNPVO) zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Durch die geänderte Verordnung kommt es zu einer Vergrößerung der Gebietskulisse: Die Gebiete, die als mit Nitrat belastet gelten, umfassen nun zirka 32 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Niedersachsen (vormals circa 21 Prozent). Die ausgewiesenen eutrophierten (mit Phosphat belasteten) Gebiete werden weiterhin zirka 1,4 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Niedersachsen umfassen.

Die zweite Kulissenänderung in diesem Jahr ist notwendig, um den bisher erfolgten Zwischenschritt bei der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete nun zu finalisieren.

Daher wurden bei der vorliegenden Änderungsverordnung aus Vorsorgegründen auch die Nitratabbauprozesse (so genannte denitrifizierende Verhältnisse) im Grundwasser bei der Kulissenausweisung berücksichtigt – so wie es das geltende Düngerecht des Bundes vorsieht. Dies ist nun möglich, da inzwischen vorliegende Messdaten auf Plausibilität und Verwendung für die Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete geprüft wurden und in das Verfahren miteinbezogen werden konnten.

Eine Vergrößerung der Gebietskulisse war bereits Anfang des Jahres im Zusammenhang mit der derzeit gültigen NDüngGewNPVO angekündigt worden. Diese Ankündigung war auch Richtung Brüssel ein wichtiges Signal, ohne das die Klage gegen Deutschland wegen Verletzung der EU-Nitratrichtlinie vielleicht nicht eingestellt worden wäre.

Mit der Verordnung soll ein weiterer Beitrag geleistet werden, um die Nährstoffeinträge in belastete Wasserkörper durch die Landwirtschaft zu verringern und damit die Umweltziele gemäß der EU-Nitratrichtlinie sowie der EG-Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Die Verbandsbeteiligung wird morgen durch das zuständige Landwirtschaftsministerium eingeleitet.

Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete definiert – wie bisher auch – den Anwendungsbereich für Maßnahmen gemäß § 13a Abs. 2 Düngeverordnung des Bundes sowie für die Maßnahmen der Landesdüngeverordnung. Diese Maßnahmen – etwa die Auflage zu jährlichen Untersuchungen von Bodenproben, um den pflanzenverfügbaren Stickstoffgehalt zu bestimmen, sowie die Vorgabe zur Einarbeitung für die meisten organischen Düngemittel und Wirtschaftsdünger innerhalb einer Stunde – werden nicht verändert.

Die Entwurfskulissen beziehungsweise Karten sind mit dem Start der Verbändebeteiligung  online abrufbar unter www.sla.niedersachsen.de

Pressemitteilung des Niedersächsischen Staatskanzlei vom 3. Juli 2023