Das Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt wurde mit Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 30.12.2019 für den Geltungszeitraum 1. Januar 2020 bis 31.12.2021 neu geregelt. Die aktuelle Förderrichtlinie gewährt für moderne Biomasseanlagen und insbesondere für Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel eine deutlich verbesserte Förderung und macht es so besonders attraktiv, alte Ölheizungen gegen Biomasseanlagen auszutauschen.
Mit der Neuregelung werden neben den Anschaffungskosten der Biomasseanlage (anerkannte Anlagen gemäß aktuellen Bafa-Listen) nun auch die Kosten für „notwendige Umfeldmaßnahmen“ berücksichtigt. Dazu zählen z. B. Planungskosten und Ausgaben für Schornstein, Puffer-/Brauchwasserspeicher, Pumpen, Heizkörper, der Installationsaufwand und Inbetriebnahme sowie auch der Ausbau von Altanlagen.
Für den Einbau förderfähiger Pelletheizungen, Hackschnitzelheizungen, Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel kann eine Förderung in Höhe von 35 % der förderfähigen Kosten beantragt werden. Die Höhe der Förderung ist bei Wohngebäuden durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten auf 50.000 Euro (brutto) je Wohneinheit begrenzt. Wird in Bestandsgebäuden eine alte Ölheizung freiwillig ausgetauscht, gibt es 10 % Austausch-Prämie on top, so dass insgesamt ein Investitionskostenzuschuss in Höhe von 45 % der förderfähigen Kosten beantragt werden kann.
Im Neubau werden aus dem Marktanreizprogramm innovative, emissionsarme Biomasseanlagen gefördert, dazu zählen Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel, die mit Brennwerttechnik oder mit einem sekundären Partikelabscheider (anerkannte elektrostatische oder filternde Abscheider bzw. Abgaswäscher (allgemein auch Feinstaubfilter genannt)) ausgerüstet sind.
Für Besitzer alter Ölheizungen gilt es nun, eine zügige Planung der Umstellung auf erneuerbare Wärme vorzunehmen. Die Austauschprämie wird nur gewährt, wenn Ölheizungen freiwillig ausgetauscht werden. Sobald alte Ölheizungen der Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (ENEV, künftig Gebäudeenergiegesetz GEG) unterliegen, verfällt der Anspruch auf die Austauschprämie.
Informationen zum neuen Marktanreizprogramm, den Förderrichtlinien und Fördervoraussetzungen sowie aktuelle Listen der förderfähigen Biomasseanlagen können auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) abgerufen werden. Eine Antragstellung hat vor Maßnahmenbeginn zu erfolgen. Antragsberechtigt sind u. a. Privatpersonen, Wohnungsgenossenschaften und andere Wohnungseigentümergemeinschaften, Freiberufler, Kommunen und Unternehmen.
Quelle: Pressemitteilung der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. vom 10. Januar 2020