FRISTEN BEACHTEN!

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Die Anforderungen zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand werden über GLÖZ-Standards definiert.

Die GLÖZ 2-Regelung beinhaltet den Mindestschutz von Feuchtgebieten/Mooren und tritt in Niedersachen zum 1.1.2024 in Kraft und damit auch ein Umbruchverbot für Dauerkulturen in Feuchtgebieten/Moorstandorten.

Rechtliche Grundlage: § 10 Abs. 1 S. 2 GAPKondG (GAP-Konditionalitäten-Gesetz) Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

  1. Dauergrünland in den in der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
  2. Dauerkulturen in den gemäß Satz 1 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.

Wer ist betroffen?

Betroffen hiervon sind aus der Gruppe der Energiepflanzen Dauerkulturen wie Durchwachsene Silphie, Rutenhirse/Switchgras, Virginiamalve/Sida hermaphrodita, Riesenweizengras/Szarvasi, Rohrglanzgras, Miscanthus, KUP u. a.

Eine vorläufige Moorflächenkulisse für Niedersachsen ist veröffentlicht unter www.sla.niedersachsen.de.

Das ab Januar geltende Umbruchverbot hat damit erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen (z. B. bei Pachtflächen) auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Flächen.