Die Einspeisung des aufbereiteten Biogases wird durch die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) geregelt, die 2010 novelliert wurde. Im Gegensatz zum EEG besteht seitens des Gasnetzbetreibers keine Verpflichtung, das Gas aufzukaufen und zu festgelegten Sätzen zu vergüten. Die aktuelle Fassung der GasNZV ist von den folgenden Punkten gekennzeichnet:

  • Die Kosten für Netzanschluss werden zu 75 % vom Netzbetreiber getragen (Leitung, Messung, Verdichtung, Odorierung). Der Einspeiser trägt 25 % der Kosten, bei einer Verbindungsleitung von bis zu 1 km maximal 250.000 €. Bei einer Verbindungsleitung von mehr als 10 km trägt der Einspeiser die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
  • Eigentum und Betrieb des Anschlusses liegen beim Netzbetreiber. Er garantiert eine technische Verfügbarkeit des Anschlusses von 96 %.
  • Die Planung des Netzanschlusses erfolgt durch den Einspeiser und den Netz-betreiber, die Errichtung durch den Netzbetreiber oder einen qualifizierten Dritten.
  • Der Netzbetreiber muss dem Biogaseinspeiser vorrangig Netzzugang gewähren und alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Netzkapazitäten zu erhöhen.
  • Der Einspeiser garantiert die Gasqualität gemäß der DVGW-Arbeitsblätter G 260 und G 262. Der Netzbetreiber garantiert Gasqualität bei Ausspeisung gemäß DVGW-Arbeits¬blatt G 685.
  • Die Methanverluste dürfen maximal 0,2 % betragen.

GasNZV 2010 [pdf; 0,4 MB]