Die Methodik der Treibhausgasberechnung bei der Produktion und Verwendung von Biomasse-Brennstoffen wird durch die RED II vorgegeben. Für die Co-Vergärung von verschiedenen Substraten in einer Biogasanlage ist hier zuletzt die Berechnung eines Summenwertes erforderlich. Allerdings sei laut BLE weiterhin eine nachträgliche Aufteilung der jeweiligen THG-Emissionswerte sowie die Ausstellung von Einzelnachweisen für die verschiedenen Inputstoffe in Nabisy möglich.
Diese Vorgehensweise sei aus Sicht des BMUV zur Sicherstellung der Konformität mit dem EU-Recht erforderlich, da trotz dieser Vorgabe auch zukünftig sicherzustellen sei, dass die gemäß Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 26 der RED II vorgegebene Obergrenze den Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellten Kraftstoffen nicht überschritten und der Mindestanteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werde.
Quelle: Mitteilung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vom 23. Februar 2024