Die Bundesnetzagentur hat gestern die erste Ausschreibungsrunde für Biomasseanlagen für den Gebotstermin 1. September 2017 eröffnet. Mit dem neuen EEG hat der Gesetzgeber auch die Förderung der Biomasse auf eine wettbewerbliche Ermittlung umgestellt. "Das ist ein richtiger und wichtiger Schritt", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Zahlungen nach dem EEG
Die Höhe der Zahlungen für erneuerbaren Strom aus Biomasseanlagen ab einer Größe von 150 Kilowatt ist nunmehr wettbewerblich zu ermitteln. Sie ist nicht mehr gesetzlich vorgegeben. Hierzu führt die Bundesnetzagentur einmal pro Jahr ein Ausschreibungsverfahren durch. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag bis das Volumen der Ausschreibungsrunde erreicht ist. Für diese Runde beträgt es 150 Megawatt.
Ausschreibungsbedingungen
Investoren können ihre Gebote bis zum 1. September 2017 abgeben. Das Höchstgebot beträgt 14,88 Cent/kWh. Es gilt grundsätzlich das Gebotspreisverfahren, wonach der Zuschlagswert dem jeweils angebotenen Preis entspricht. Teilnahmevoraussetzung ist die behördliche Genehmigung zur Errichtung der Anlage und deren Meldung an das Anlagenregister bis zum 11. August 2017.
Besonderheiten für bestehende Biomasseanlagen
Eine Besonderheit der Ausschreibungen für Biomasse ist, dass auch bereits in Betrieb genommene Anlagen teilnehmen können. Diese können sich um eine zehnjährige Anschlussförderung bewerben, wenn ihre restliche Förderdauer nach dem EEG weniger als acht Jahre beträgt. Eine Mindestgebotsgröße gibt es hierbei nicht. Gebote mit einer Größe von 150 Kilowatt oder weniger erhalten den Preis des letzten noch bezuschlagten Gebots als Zuschlagswert.
Der Höchstwert für Gebote für bestehende Anlagen beträgt in dieser Runde 16,9 Cent/kWh.
Die vorgegebenen Formulare und Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens müssen zwingend eingehalten werden, damit das Verfahren schnell und rechtssicher abgewickelt werden kann.
Die aktuelle Ausschreibung ist veröffentlicht unter www.bundesnetzagentur.de.
Eine detaillierte Beschreibung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich der Besonderheiten für bestehende Biomasseanlagen findet sich unter www.bundesnetzagentur.de.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 6. Juli 2017