Am 24. Juni beschloss der Bundestag eine Reparatur des Anfang 2021 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetzes und damit einhergehend eine echte Perspektive für tausende Biogasanlagenbetreiber. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kommentiert im Namen der Bioenergieverbände:
„Mit großer Erleichterung stellen wir fest, dass die Streichung des Flexibilitätszuschlages für Biogasanlagen im zweiten EEG-Vergütungszeitraum zurückgenommen wurde. Somit konnte die für die Branche so wichtige Regelung aus dem EEG 2017 wieder hergestellt werden,“ so Rostek. Laut des gestrigen Beschlusses können Biogasanlagenbetreiber zukünftig wieder einen Flexzuschlag in Höhe von 50 Euro je kW geltend machen, sofern sie bereits im ersten Vergütungszeitraum für flexibilisierte Leistung die Flexprämie erhalten haben. Zusätzliche installierte Flex-Leistung kann 65 Euro je kW in Anspruch nehmen.
„Dabei mussten wir Anfang des Jahres noch das „Aus“ für weite Teile der Branche befürchten. Die kurzfristig und ohne angemessene Fachdiskussion eingebrachte Streichung hätte zu einer dramatischen Verschlechterung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen im Weiterbetrieb geführt“, so Rostek. Aus Sicht der Bioenergieverbände, aber auch eines Runden Tisches, den die Clearingstelle EEG unlängst eingerichtet hatte, sei dies sachlich nie gerechtfertigt gewesen.
Gleichwohl steht die Regelung unter dem Zustimmungsvorbehalt seitens der EU. „Für diesen Prozess ist uns noch kein Zeitplan bekannt – wir bleiben dran. Wir sind jedoch zuversichtlich, dass auch die Europäische Kommission die Notwendigkeit des Flexibilitätszuschlages anerkennen wird,“ ergänzt Rostek.
Hingegen sei leider keine Weiterentwicklung der Anschlussvergütung für kleine güllevergärende Biogasanlagen nach Ablauf ihres ersten Vergütungszeitraums erreicht worden. Das festgelegte Vergütungsniveau von 15,5 ct/kWh bis einschließlich 75 kW Bemessungsleistung beziehungsweise 7,5 ct/kWh bis einschließlich 150 kW Bemessungsleistung, welches bereits Mitte Mai im Kabinettsentwurf festgelegt wurde, bietet keine echte Anschlussperspektive und erlaubt keinen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlagen. Mit dieser Verordnungsermächtigung wird man sogar hinter das heute schon niedrige Niveau der Güllevergärung zurückfallen, – zu Lasten des Klimas und zu Lasten landwirtschaftlicher Biogasanlagen“, resümiert Rostek.
Quelle: Pressemitteilung des Fachverbands Biogas e.V. vom 25. Juni 2021