BEG-Einzelmaßnahmen statt BAFA-Teil des MAP ab 1. Januar 2021
Am 1. Januar 2021 wird der nächste Schritt der Umgestaltung der Förderprogramme des Bundes für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz im Gebäudesektor erfolgen. Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ (BEG Einzelmaßnahmen) werden die entsprechenden Teile aus dem Marktanreizprogramm (MAP), dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm, dem Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und dem Heizungsoptimierungsprogramm (HZO) im Gebäudebereich zu einem Förderangebot vereint. Die Zuständigkeit für die BEG-EM wird vorerst ausschließlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) liegen.
Dabei gibt es für die Förderung von Holzfeuerungen im Gebäudebestand nur wenige Änderungen. Die förderfähigen Holzfeuerungen bleiben genauso unverändert wie die bisherigen Fördersätze von 35 Prozent plus ggf. 10 Prozentpunkte Ölheizungsaustauschprämie.
Neu eingeführt wird allerdings ein Innovationsbonus für Holzfeuerungen bei Einhaltung eines Staubemissionsgrenzwerts von max. 2,5 mg/m³. Außerdem wird die Höchstgrenze für die förderfähigen Kosten bei Wohngebäuden auf 60.000 Euro/Wohneinheit angehoben (bisher 50.000 Euro). Bei Nichtwohngebäuden sind es zukünftig 1.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, maximal 15 Mio. Euro.
Neu ist eine Bagatellgrenze für förderfähige Maßnahmen in Höhe von 2.000 Euro (brutto) geben. Wer weniger Geld investiert, bekommt keine Förderung. Außerdem gibt es einen Bonus von 5 Prozentpunkten bei der Förderung, wenn eine Maßnahme im Rahmen eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iFSP) umgesetzt wird. Die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage im Hinblick auf deren Energieeffizienz wird mit 20 Prozent gefördert.
Förderung im Neubau
Komplizierter wird es ab Januar 2021 allerdings für Bauherren, die eine Förderung für eine Holzfeuerung im Neubau erhalten wollen: Die Innovationsförderung für Anlagen mit Partikelfilter oder Brennwerttechnik im Neubau wird abgeschafft. Über die BEG wird es keinerlei Einzelmaßnahmenförderung mehr in Neubauten geben. Bauherren haben aber weiterhin die Möglichkeit, sich die Errichtung von Holzfeuerungen im Rahmen einer Effizienzhausförderung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bezuschussen zu lassen. Dabei besteht wie bisher keine Beschränkung auf Partikelabscheider oder Brennwerttechnik. Allerdings muss der Bauherr nachweisen, dass das neue Gebäude mindestens das Niveau eines Effizienzhauses 55 erreicht.
Förderung auch bei Austauschpflicht nach GEG
Eine gute Nachricht ist, dass es zukünftig keinen Ausschluss der Förderung bei einer Austauschpflicht nach § 72 GEG (bis Ende Oktober 2020 § 10 EnEV) mehr gibt. Demnach werden zukünftig auch die Erben und Käufer von Ein- und Zweifamilienhäusern, deren Vorbesitzer von der Austauschpflicht befreit war, wieder eine Förderung für eine Holzfeuerung beantragen können.
Ab Juli auch Kredite
Am 1. Juli 2021 wird dann der nächste Schritt der Umgestaltung der Förderlandschaft erfolgen. Dann wird die KfW sämtliche Einzelmaßnahmenförderungen des BAFA auch als Kreditvariante anbieten. Außerdem wird dann auch die KfW-Förderung für sogenannte Effizienzhäuser in die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überführt und umgestaltet (BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude).
Weitere Informationen und Materialien:
- Weitere Informationen zur BEG-Bundesförderung beim Bafa
- Weitere Informationen zur Förderung von Holzpellets
Quelle: Pressemitteilung des Deutscher Energieholz- und Pellet-Verbands e.V. (DEPV) vom 31. Januar 2020