3N informierte am 18.10. in einem Seminar in Soltau über die wichtigsten Änderungen im novellierten EEG und die sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten.
Das EEG 2017 stellt eine Fortschreibung der Fassung von 2014 dar – die darin enthaltenen Restriktionen für Bestandsanlagen werden beibehalten. Obwohl sich die vergütete Strommenge also nicht steigern lässt, kann die Vergütung innerhalb der jeweils (anhand des Inbetriebnahmejahrs) geltenden Bestimmungen verändert werden, z.B. durch eine erhöhte Wärmenutzung oder den Einsatz von Gülle oder Landschaftspflegematerial. Auch das Versetzen von BHKW als Satellit ist in Einzelfällen möglich.
Die im EEG 2012 eingeführte Direktvermarktung kann weiterhin für max. 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Neben der weit verbreiteten Regelenergiebereitstellung bietet die flexible Erzeugung hier besondere Chancen. Die ideale Form muss individuell anhand der technischen und rechtlichen Bedingungen entschieden werden: Welche Investitionen für BHKW, Gas- und Wärmespeicher, Netzanschluss etc. sind erforderlich, hat dies Änderungsgenehmigungen zur Folge und welche Synergieeffekte mit anstehenden Änderungen an der Anlagentechnik können erschlossen werden? Durch eine tages- oder jahreszeitlich flexible Erzeugung kann auch die Wärmeerzeugung besser an den schwankenden Kundenbedarf angepasst werden.
Bei den zwischen 2004 und 2011 errichteten Wärmenetzen liegen mittlerweile ausreichende Daten vor, um den Betrieb optimieren zu können. Hierbei kann es sich um den Anschluss weiterer Abnehmer, die Umstellung von Grund- auf Vollversorgung oder die Absenkung der Rücklauftemperaturen handeln. Einer höheren Anschlussdichte und geringeren Übertragungsverlusten kommt dabei die größte Bedeutung zu. Eine genaue Simulation des Netzes kann hier die Basis für die Weiterentwicklung des Netzes für die verbleibende Vergütungsdauer nach EEG und die Zeit danach bilden.
Die größte Neuerung im EEG stellt die Einführung von Ausschreibungen ab 2019 dar. Bestandsanlagen können sich frühestens acht Jahre vor Ablauf ihrer Vergütungsdauer nach EEG daran beteiligen und so eine längerfristige Perspektive entwickeln. Sie gelten dann jedoch als neu in Betrieb genommene Anlage und unterliegen vollständig den neuen Bestimmungen. Dies beinhaltet einen Maisanteil von max. 50 % und die Beschränkung der Vergütung auf die Hälfte der installierten Leistung. Die Beschränkung auf den ausschließlichen Einsatz von Nawaro-Substraten ist dagegen aufgehoben. Die Vergütungshöhe wird in der Ausschreibung ermittelt und ist auf 16,9 Ct/kWh oder den Durchschnittswert der vergangenen drei Jahre beschränkt. Ob dies ein ausreichender Anreiz für einen langfristig wirtschaftlichen Betrieb ist, werden die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunden zeigen.
Chancen für Neuanlagen bestehen vor allem bei der Vergärung von Rest- und Abfallstoffen, da die in der Ausschreibung maximal zulässige Vergütung auf 14,88 Ct/kWh beschränkt ist. Eine Ausnahme bilden Anlagen unter 150 kW, die von der Ausschreibung ausgenommen sind und eine Festvergütung erhalten.