Das höchstrichterliche Urteil klärt abschließend eine Frage, die über viele Jahre wechselnd bewertet wurde. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun europarechtlich klargestellt, dass es sich nicht um eine staatliche Subvention handelt. Er hat den Beschluss der EU-Kommission von 2015, nach dem das deutsche EEG 2012 zumindest in Teilen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfe, für nichtig erklärt.
Der damalige Beschluss stellte fest, dass die Förderung von Unternehmen, die EEG-Strom erzeugten, zwar eine staatliche Beihilfe darstelle, diese jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Zudem stufte sie die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein. Da sie der Ansicht war, dass die Verringerungen zum größten Teil mit dem Unionsrecht vereinbar seien, ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an. Deutschland erhob Klage gegen diesen Beschluss, die jedoch wurde vom Gericht der Europäischen Union abgewiesen. Die von Deutschland gegen diesen Beschluss beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel wurden nun am 23.03.2019 entschieden.
In der Urteilsverkündung verweist der EuGH darauf, dass der Staat weder eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder und noch dass er eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber ausübte.
Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 sowie Meldung des Bundesverbands Kraft-Wärme-Kopplung vom 29. März 2019