Die neue Bundesförderung Effiziente Wärmenetze wurde am 18. August veröffentlicht und wird zum 15. September in Kraft treten. Darin werden neue Wärmenetze mit den damit verbundenen Erzeugungsanlagen ebenso unterstützt wie Transformationspläne für bestehende Netze.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat nach fast einjähriger Wartezeit, die durch die Notifizierung der EU verursacht wurde, die Bundesförderung Effiziente Wärmenetze veröffentlicht. Sie unterscheidet zwischen der Förderung von Transformationsplänen für bestehende, weitgehend mit fossilen Energieträgern gespeiste Wärmenetze und Machbarkeitsstudien für neue Netze (Modul 1), der hierauf aufbauenden Förderung von Netzen und Erzeugungsanlagen (Modul 2) sowie schnell umsetzbaren Einzelmaßnahmen (Modul 3).
Die wichtigsten Förderbestandteile im Einzelnen:
Modul 1
Transformationspläne für Bestandsnetze beinhalten eine umfassende Analyse des bestehenden Netzes und die Möglichkeiten zum Wechsel auf erneuerbare Energieträger oder Abwärme mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045. Auch Machbarkeitsstudien für neue Netze werden mit einer ähnlichen Herangehensweise gefördert und orientieren sich an den Leistungsphasen 2 - 4 der HOAI. Die Förderung beträgt max. 50 % der förderfähigen Kosten, sie müssen durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden.
Modul 2
Die sog. systemische Förderung umfasst den Neubau von Wärmenetzen einschließlich Erzeugungsanlagen, die zu mindestens 75 % mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Voraussetzung für die Umsetzungsförderung ist die Erstellung und Vorlage einer Machbarkeitsstudie bzw. eines Transformationsplans gemäß Modul 1. Dies entspricht weitgehend dem bisherigen Förderprogramm Wärmenetze 4.0. Hier werden Zuschüsse in Höhe von 40 % der förderfähigen Kosten gewährt.
Modul 3
Neben der Neuerrichtung von Wärmenetzen oder der systemischen Transformation von Bestandswärmenetzen sind die folgenden, schnell umsetzbaren Maßnahmen in Wärmenetzen als Einzelmaßnahmen förderfähig. Auch für sie gilt generell eine Zuschusshöhe von 40 % der förderfähigen Kosten.
- Solarthermieanlagen
- Wärmepumpen
- Biomassekessel
- Wärmespeicher
- Leitungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen mit erneuerbaren Energiequellen bzw. die Integration von Abwärme sowie Wärmeübergabestationen
Für die einzelnen Technologien gelten die folgenden Bestimmungen:
- Solarthermieanlagen erhalten zusätzlich eine Betriebskostenförderung in Höhe von 1 Ct je kWh erzeugter Wärme.
- Strombetriebene Wärmepumpen erhalten für die ersten zehn Betriebsjahre zusätzlich eine Betriebskostenförderung je kWh Wärme, die aus der Umgebung oder aus Abwärme gewonnen wird. Der Betrag orientiert sich an der Jahresleistungszahl, die mindestens 2,5 erreichen muss. Bei Strombezug aus dem öffentlichen Netz beträgt der Betriebskostenzuschuss max. 9,2 Ct oder 90 % der Stromkosten, bei Strombezug aus Anlagen ohne Nutzung des öffentlichen Netzes sinkt er auf max. 3,0 Ct/kWh oder 90 % der Stromkosten. Dabei ist ein Nachweis erforderlich, dass diese Förderung für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist – er wird jährlich überprüft.
- Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse dürfen naturbelassene Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der 1. BImSchV einsetzen (u.a. Hackschnitzel, Späne, Pellets und Stroh). Die Staubemissionen dürfen 10 mg/m³, die CO-Emissionen dürfen 200 mg/m³ nicht überschreiten.
Bei Anlagen mit mehr als 1 MW Feuerungsleistung soll eine Konkurrenz zur stofflichen Holznutzung ausgeschlossen werden, so dass nur Landschaftspflegeholz, Altholz, Stroh, Sägerestholz u. ä. zulässig sind. Für andere unbehandelte Resthölzer muss eine Unbedenklichkeitserklärung des Verkäufers vorliegen, dass eine stoffliche Nutzung mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Die Staubemissionen dürfen auch hier 10 mg/m³ nicht überschreiten.
Die verfeuerte Biomasse muss außerdem die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. Dies beinhaltet u.a. die Kriterien Legale Ernte, Walderneuerung und Schutzgebietsachtung und wird von der deutschen Forstwirtschaft üblicherweise erfüllt.
Wärmenetze mit einer Länge von mehr als 20 km sind nur förderfähig, wenn die Volllaststundenzahl 4.000 h/a nicht überschreitet. Bei Netzen mit mehr als 50 km Länge liegt dieser Wert bei 2.500 h/a.
- Anlagen zur Verfeuerung gasförmiger Biomasse werden bezuschusst, wenn sie direkt oder bilanziell mit Biomethan, Klärgas oder Grubengas betrieben werden. Dies betrifft üblicherweise Spitzenlast- und Reservekessel.
- Wärmespeicher mit einer Größe von max. 50 m³ Wasseräquivalent werden gefördert, wenn ihre Verluste 15 W/m² nicht überschreiten. Für größere Speicher ist außerdem eine Wärmeverlustberechnung z. B. gemäß FW 313 des AGFW vorzulegen.
- Auch Maßnahmen zur Absenkung des Temperaturniveaus im Netz und zur Reduktion der Übertragungsverluste sind förderfähig. Hierzu zählen z.B. die Hydraulische Optimierung des Wärmenetzes, der Austausch von Leitungsabschnitten, die Verbesserung der Dämmung, die Erneuerung der Regelung, neue Pumpen (Dimensionierung, drehzahlgeregelte Hocheffizienzpumpen), ein optimierter Netzbetrieb im Sommer und die Aufsplittung des Netzes in unterschiedliche Temperaturzonen.
Alle Module der BEW gelten nur für Netze mit mehr als 16 Abnahmepunkten. Kleinere Verbunde gelten als Gebäudenetze gemäß der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG). Eine Kumulation beider Programme ist nicht möglich. Gleiches gilt für Anlagen, die die Bestimmungen des EEG und des KWKG in Anspruch nehmen.
Unter folgendem Link finden Sie die vollständige Bekanntmachung des Bundesanzeigers für die BEW vom 01. August 2022.